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Ersatzbescheinigung

Wenn die Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung ("Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011") verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, wird durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.

Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu
Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Ihre Lohnsteuerkarte 2010 oder bereits ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 ist verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Sie müssen bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung beantragen. Sie benötigen dafür das Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011", das Sie bei Ihrem Finanzamt oder hier unter "Formulare & Onlinedienste" erhalten. Darin müssen Sie unter anderem ausdrücklich und wahrheitsgemäß versichern, dass die Ersatzbescheinigung nicht für ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis benutzt wird.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 2011 ist nur bis zum Ablauf des Jahres 2011 möglich.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Es entstehen keine Gebühren für die Ausstellung der Ersatzbescheinigung beim Finanzamt.

Sonstiges
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Sonstiges

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Hinweis: Die Gemeinden haben den Arbeitnehmern letztmalig für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält ihre Gültigkeit auch für das Übergangsjahr 2011 mit allen eingetragenen Merkmalen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Frei- und Hinzurechnungsbeträge gemäß § 39a Einkommensteuergesetz) und wird ab dem Jahr 2012 durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Weitere Informationen zum neuen elektronischen Verfahren und dem Weg dorthin erhalten Sie auch unter www.elster.de (Arbeitnehmer/Elektronische Lohnsteuerkarte).
Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 – ohne melderechtlichen Bezug – ist die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Finanzämter übergegangen (z.B. der Wechsel von Steuerklassen).

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

§ 39 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010