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Informationen zur Grundsteuer 2025
Erstelldatum09.01.2025
In den kommenden Tagen werden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 zugestellt. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. Der Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde hat die neuen Hebesätze wie folgt beschlossen. Grundsteuer B Grundsteuer A Weilheim 240 v.H. 320 v.H. Holzmaden 160 v.H. 350 v.H. Ohmden 240 v.H 400 v.H. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Zuständigkeiten
Da es durch Anrufe, Nachrichten und auch Widersrpüchen an das Steueramt zu Missverständnissen gekommen war, hier die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden:
Finanzamt:
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben.
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen
Gemeinde:
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt.
Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Stadt Weilheim.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte auch hierfür an das Steueramt der Stadt Weilheim.
Bitte überprüfen Sie Ihren Bescheid auf folgende Punkte:
Anschrift und Namen
Stimmt Ihre Anschrift noch oder hat sich eventuell Ihr Name geändert? Ist Ihr Name richtig geschrieben? Falls Änderungen vorgenommen werden müssen, teilen Sie uns diese bitte mit.
Fälligkeit beachten
Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres zu bezahlen.
Für Kleinbeträge gelten folgende Fälligkeiten:
- zum 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.
-
- zum 15. Februar und 15. August zu je der Hälfte Ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
Nachdem der Gemeinderat der Stadt Weilheim beschlossen hat, Kleinbeträge der Grundsteuer A unter 10,- € nicht mehr zu erheben, erhalten Grundstücksbesitzer der Gemarkung Weilheim hierfür auch ab 2025 keinen Grundsteuerbescheid mehr.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen
Wir danken für Ihre Mithile bei der Umsetzung dieser wichtigen Reform und sind bemüht, den Übergang so transparent und nachvollziehbar wie möglich zu gestalten.